Rechtliches
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der kreativrudel GmbH & Co. KG, Adenauerallee 108, 53113 Bonn (nachfolgend „Agentur“)
§ 1 Geltungsbereich
- Sämtliche Leistungen und Angebote der Agentur mit ihren weiteren Standorten erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB. Diese sind Bestandteil aller Verträge, welche die Agentur mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunde“ genannt) („Kunde“ und „Anbieter“ nachfolgend gemeinsam „Parteien“ genannt) schließt. Die Agentur bietet unter anderem Leistungen in den Bereichen Corporate Design, Webdesign, klassischem Print/-Design Filmproduktion, Fotografie und epublishing an.
- Individualverträge zwischen den Parteien gehen im Zweifel vor und werden im Übrigen durch diese AGB ergänzt. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von der Agentur nicht anerkannt, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Im Falle von Widersprüchen zwischen einzelnen Dokumenten gelten folgende Prioritäten: – Angebot (höchste Priorität) – Individualverträge (falls vorhanden) – AGB (niedrigste Priorität)
- Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
§ 2 Vertragsgegenstand und -durchführung
- Basis jedes Angebots bildet das sogenannte Briefing des Kunden, was vor jeder Beauftragung zu erfolgen hat. Der Kunde hat im Rahmen des Briefings die von ihm gewünschten Anforderungen an die Leistung, u.a. Hauptziele, Zielgruppen und Elemente der Gestaltung gegenüber der Agentur anzuzeigen. Insbesondere ist zu erklären, ob Bilder, ggf. Schriftarten und/oder Textdateien für die Durchführung des Auftrags durch den Kunden gestellt werden. Im Briefing können auch gewünschte Termine zur Fertigstellung, z.B. Druck- oder Onlinetermine kommuniziert werden.
- Das Briefing kann schriftlich oder mündlich gegenüber der Agentur erfolgen. Auf der Grundlage des Briefings erstellt die Agentur sodann das Angebot auf Abschluss eines Projektvertrages, welches der Kunde annehmen kann.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden
- Inhalte: a. Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, stellt der Kunde der Agentur sämtliche einzubeziehenden Inhalte, insbesondere Schriften/Schriftarten, Bilder und Texte zur Verfügung. Für die zu diesem Zweck bestehenden Nutzungsrechte ist allein der Kunde verantwortlich. Zu einer Prüfung, ob die vom Kunden gestellten Inhalte auch im Sinne des geltenden Rechts, z.B. Urheberrecht, verwendet werden dürfen, ist die Agentur nicht verpflichtet. b. Der Kunde versichert, dass er über die für die Verwendung der Inhalte durch die Agentur notwendigen Rechte verfügt. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Kunde die Agentur von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. c. Die Agentur ist berechtigt, die zur Leistungserbringung notwendigen Fremdleistungen und Lizenzen im Namen und für Rechnung des Kunden zu bestellen. Der Kunde verpflichtet sich, der Agentur entsprechende Vollmacht zu erteilen. Auslagen für technische Nebenkosten sind vom Kunden zu erstatten.
- Abnahmen: Der Kunde ist zur Abnahme gemäß § 4 verpflichtet.
- Weitere Mitwirkungspflichten: a. Der Kunde ist auch im Übrigen im Rahmen des Zumutbaren zur angemessenen Mitwirkung bei der Entwicklung und Herstellung der vertraglichen Leistungsergebnisse verpflichtet. Der Kunde hat insbesondere auch zur Bereitstellung der für die Entwicklung und Herstellung der Leistungsergebnisse erforderlichen Informationen zu sorgen. b. Soweit Testläufe oder Abnahmetests, Präsentationen oder andere Zusammenkünfte notwendig oder zweckmäßig werden, wird der Kunde sachkundige Mitarbeiter zur Teilnahme an den Zusammenkünften mit der Agentur abstellen, die bevollmächtigt sind, alle notwendigen oder zweckmäßigen Entscheidungen zu treffen. c. Sofern die Agentur dem Kunden Vorschläge, Entwürfe, Testversionen oder ähnliches zur Verfügung stellt, wird der Kunde im Rahmen des Zumutbaren eine schnelle und sorgfältige Prüfung vornehmen. Beanstandungen und Änderungswünsche wird der Kunde der Agentur jeweils unverzüglich mitteilen. d. Falls Leitlinien eines Corporate Designs beim Kunden vorhanden sind, hat er diese der Agentur mitzuteilen.
§ 4 Abnahmen
- Sobald die Agentur Leistungsergebnisse erstellt hat, und diese den vertraglichen Anforderungen und den freigegebenen Designs entsprechen, zeigt die Agentur dem Kunden die Abnahmefähigkeit in Textform (§ 126 b BGB) an. Mit Zugang dieser Erklärung beginnt für den Kunden eine Frist von 10 Werktagen, innerhalb der er zur Prüfung und Abnahme in Textform verpflichtet ist. Soweit Teilabnahmen vereinbart wurden, beträgt die Abnahmefrist maximal 5 Werktage.
- Sollten die Leistungsergebnisse nicht den vertraglichen Anforderungen entsprechen, hat der Kunde der Agentur die Mängel innerhalb der genannten Fristen in Textform anzuzeigen. In diesem Fall wird die Agentur diese Mängel innerhalb angemessener Frist beheben und die betroffenen Leistungsergebnisse erneut zur Abnahme bereitstellen.
- Verstreicht die Abnahmefrist, ohne dass eine Abnahmeerklärung oder eine Mängelanzeige bei der Agentur eingeht, so gelte die Leistungsergebnisse mit Fristablauf als mangelfrei abgenommen. Die Leistungsergebnisse gelten ebenfalls als mangelfrei abgenommen, wenn der Kunde sie in Betrieb nimmt, veröffentlicht oder die hierfür vereinbarte Vergütung bezahlt.
- Die Abnahmeerklärung darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. Unerheblich sind solche Mängel, welche die Verwendbarkeit nicht oder nicht erheblich beeinträchtigen.
- Die Agentur ist jederzeit berechtigt, dem Kunden Teile der Leistungsergebnisse zur vorgezogenen Teilabnahme vorzulegen, die der Kunde zu erteilen hat, wenn der Teil in dieser Form einer Beurteilung zugänglich ist und den Spezifikationen sowie dem Design entspricht. Einmal abgenommene Teile der Leistungsergebnisse können vom Kunden später nicht mehr abgelehnt oder ihre Änderung verlangt werden, soweit nicht Umstände vorliegen, die der Kunden zum Zeitpunkt der Teilabnahme noch nicht erkennen konnte.
§ 5 Mehraufwand und Änderungen
- Als Mehraufwand gelten alle Leistungen der Agentur, die nicht Gegenstand des Angebots gemäß § 2 (2) sind, oder die auf nachträglichen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Kunden während der Durchführung einer Beauftragung durch den Kunden beruhen. Dies gilt auch dann, wenn die Agentur nach einer Abnahme von einzelvertraglich vereinbarten Zwischenständen oder nach Abnahme des jeweils fertig gestellten Projektes auf Wunsch des Kunden Änderungen oder Ergänzungen vornimmt, die sich auf Leistungen beziehen, die bereits abgenommen worden sind, oder dann, wenn eine Abnahme noch nicht erfolgt ist, obwohl die Voraussetzungen für eine Abnahme bereits vorliegen.
- Die Agentur ist nicht verpflichtet, Änderungs- und Ergänzungswünschen des Kunden nachzukommen, die sich auf Leistungen beziehen, die bereits abgenommen worden sind. Solche Änderungen und Ergänzungen an bereits abgenommenen Werken, werden als neue Aufträge vereinbart und durchgeführt.
- Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von der Agentur zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch in Textform gegenüber der Agentur äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Absätzen.
- Die Agentur prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwand und Terminen haben wird. Bei Änderungswünschen, die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von 8 Arbeitsstunden umgesetzt werden können, kann die Agentur von dem Verfahren nach Absatz (5) bis Absatz (7) absehen. Erkennt die Agentur, dass zu erbringende Leistungen aufgrund des Umfangs der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt die Agentur dem Kunden dies mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch nur geprüft werden kann, wenn die Erbringung der ursprünglich vereinbarten Leistungen um den für die Prüfung benötigten Zeitraum verschoben werden (Absatz 8). Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt die Agentur die Prüfung des Änderungswunsches durch. Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.
- Nach Prüfung des Änderungswunsches wird die Agentur dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen in Textform darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
- Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung in Textform dokumentieren. Umfangreiche Änderungen werden dem Angebot, auf das sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beigefügt.
- Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Absatz (4) nicht einverstanden ist.
- Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Die Agentur wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.
- Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Vergütung der Agentur berechnet.
§ 6 Nutzungsrechte
- Soweit keine andere Nutzung individualvertraglich vereinbart ist, räumt die Agentur dem Kunden das nicht ausschließliche, zeitlich unbegrenzte Recht ein, die Leistungsergebnisse bestimmungsgemäß zu nutzen. Die räumliche Geltung der Nutzungsrechte ergibt sich aus dem Angebot. Ist dort keine Regelung getroffen, gelten die Nutzungsrechte bei Webdesign-Projekten grundsätzlich weltweit, bei anderen Projekten, insbesondere bei Filmprojekten beschränkt auf Deutschland.
- Die Rechtseinräumung wird erst dann wirksam, wenn der Kunde die vertraglich geschuldete Vergütung vollständig an die Agentur bezahlt hat. Die Agentur kann eine vorläufige Verwendung der Leistungsergebnisse bis zu diesem Zeitpunkt erlauben.
- Verwendet die Agentur für die Erstellung von Leistungsergebnissen Open Source Bestandteile, so unter fallen diese den jeweiligen Open-Source-Lizenzbestimmungen.
- Das Nutzungsrecht des Kunden erstreckt sich nicht auf einzelne Dateien, Konzepte oder Layouts, die als Hilfsmittel zur Erstellung der Leistungsergebnisse erstellt wurden. Dies betrifft bei Druckerzeugnissen insbesondere/auch sogenannte offene editierbare Dateien, ferner das Rohmaterial bei Filmen sowie den Quellcode bei der Software- und Webentwicklung. Die Agentur ist nicht verpflichtet, diese an den Kunden herauszugeben. Wünscht der Kunde die Herausgabe und Nutzung dieser Entwicklungsbestandteile, so ist dies gesondert schriftlich zu vereinbaren und zu vergüten. Kommt eine entsprechende Vereinbarung zustande, gelten sodann die Nutzungsrechte aus § 6 Absatz 1.
§ 7 Vergütung und Zahlungsbedingungen
- Die Agentur erhält für die im zugrundliegenden Vertrag festgelegte Leistung eine Vergütung zu dort festgelegten Konditionen.
- Sofern nicht anders geregelt, sind vom Kunden folgende Abschläge auf die vereinbarte Gesamtvergütung zu zahlen: – 35% bei Beauftragung – 35% bei Designfreigabe, Abschluss der Dreharbeiten/ Beginn Post Production – 30 % bei Abnahme
- Erstreckt sich ein Auftrag über mehr als drei Monate, oder erfordert er seitens der Agentur eine finanzielle Vorleistung (z.B. für Druckaufträge), so sind vom Kunden angemessene Abschlagszahlungen zu leisten.
- Bei Zahlungsverzug kann die Agentur Verzugszinsen in Höhe von 9% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank nebst einer Auslagen-pauschale in Höhe von 40 EUR verlangen.
- Alle Rechnungen sind, falls nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar. Rechnungsstellung erfolgt nach Abnahme der jeweiligen Leistungsergebnisse.
- Der Kunde kann gegen Ansprüche der Agentur nur mit Ansprüchen aus Gegenforderungen aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig tituliert sind.
- Sämtliche Leistungen der Agentur verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
§ 8 Gewährleistung
- Die Agentur steht dafür ein, dass die im Rahmen der Vereinbarung von der Agentur erbrachten Arbeitserzeugnisse frei von Schutzrechten Dritter sind und nach Kenntnis der Agentur auch keine sonstigen Rechte bestehen, die eine vertragsgemäße Nutzung einschränken oder ausschließen. Die Agentur stellt den Kunden von sämtlichen möglichen Ansprüchen Dritter insoweit frei. Dies gilt nicht für Inhalte, die vom Kunden geliefert werden.
- Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der Kunde dies der Agentur nach Kenntnis unverzüglich mitzuteilen. Die Agentur hat in diesem Fall in einem für den Kunden zumutbaren Umfang und in Absprache mit dem Kunden das Recht, nach Wahl der Agentur entweder die vertraglichen Leistungen so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Bestimmungen entsprechen, oder die Befugnis zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für den Kunden vertragsgemäß genutzt werden können.
- Dem Kunden ist bekannt, dass Software grundsätzlich nicht gänzlich fehlerfrei erstellt werden kann. Unerhebliche Mängel hindern deshalb den vereinbarungsgemäßen Gebrauch der Software nicht.
- Die Agentur übernimmt keine Gewähr dafür, dass die erstellten Arbeitserzeugnisse bei allgemeinen Veränderungen der Technik (z. B. Browser, Servertechnologie, Plug-Ins Betriebssysteme, W3C Standards, Online-Zugänge etc.) ihre vertraglich vereinbarte Eignung auch unter den veränderten Umständen behalten. Ein Anspruch auf nachträgliche Anpassung besteht nicht.
- Soweit dies möglich und dem Kunden im Hinblick auf die Auswirkungen des Mangels zumutbar ist, kann die Agentur dem Kunden bis zur endgültigen Behebung des Mangels eine Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels (Workaround) bereitstellen.
- Der Gewährleistungsanspruch entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung der Agentur Arbeitserzeugnisse selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die noch in Rede stehenden Mängel nicht durch die von ihm oder dem Dritten vorgenommenen Änderungen verursacht wurden.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr und beginnt mit der Abnahme der Arbeitsergebnisse. Längere gesetzliche Verjährungsfristen für Haftungs- und Garantieansprüche bleiben unberührt.
§ 9 Haftung
- Außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel haftet die Agentur unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Die Agentur haftet auch für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten (Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) sowie für die Verletzung von Kardinalpflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut), jedoch jeweils nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der vorstehenden Pflichten haftet die Agentur nicht.
- Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen wird die Haftung für den Vertrag insgesamt grundsätzlich auf den Auftragswert beschränkt.
- Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Körperverletzungen.
- Einträge in Internet-Suchmaschinen erfolgen nach Absprache mit dem Kunden. Es kann keine Gewährleistung oder Haftung für eine wunschgemäße Eintragung in diese Suchdienste übernommen werden.
- Die Agentur erbringt keine Rechtsberatungsdienstleistungen. Entsprechend haftet die Agentur nicht für die Rechtskonformität von Designs und sonstigen Leistungsergebnissen, bspw. Websites. Die rechtliche Prüfung diesbezüglich obliegt allein dem Kunden.
§ 10 Kündigung
- Beide Parteien können einen auf der Grundlage dieser AGB geschlossenen Vertrag vorzeitig bei einer erheblichen Pflichtverletzung der anderen Partei durch fristlose Kündigung beenden. Eine fristlose Kündigung setzt dabei eine vorherige Mahnung bzw. Abmahnung und Nachfristsetzung voraus, es sei denn die weitere Vertragserfüllung ist unmöglich oder von der anderen Partei ernsthaft und endgültig abgelehnt worden.
- Die Kündigung nach § 649 BGB ist ausgeschlossen.
- Im Falle einer wirksamen Beendigung eines auf der Grundlage dieser AGB geschlossenen Vertrages durch den Kunden gehen alle vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte an bereits erstellten Webseiten oder sonstigen Leistungsergebnissen sowie das Eigentum an allen Verkörperungen hiervon gegen Zahlung in Höhe des Wertes der bereits erbrachten Leistungen auf den Kunden über.
- Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 11 Referenzen
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Agentur die vertragsgegenständlichen Leistungsergebnisse als Referenz online, in Printmedien, Präsentationen etc. anführt.
§ 12 Datenschutz und Datensicherheit
- Die Agentur verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Dem Kunden ist bekannt, dass für alle Teilnehmer im Übertragungsweg des Internet die Möglichkeit besteht, übermittelte Daten abzufangen und auszuwerten. Dieses Risiko nimmt der Kunde in Kauf.
- Verarbeitet die Agentur personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, werden die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung schließen.
§ 13 Schlussbestimmungen
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Bonn. Klagt die Agentur, ist sie auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Kunden zu wählen. Das Recht beider Parteien, um einstweiligen Rechtsschutz vor den zuständigen Gerichten nachzusuchen, bleibt unberührt.
- Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Alle Erklärungen der Parteien, insbesondere der Vertragsschluss sowie spätere Vertragsänderungen und –ergänzungen, bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt ebenso für die Abänderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen.
- Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, eine unzulässige Fristbestimmung oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.